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    Grundlagen

    SiGeKo: Wann ist er Pflicht, was macht er, was kostet er?

    Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist nach § 3 Baustellenverordnung Pflicht, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig werden. Bestellen muss ihn der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter. SAFETEE stellt Koordinatoren mit Qualifikation nach RAB 30 für Planungs- und Ausführungsphase, auf Wunsch kombiniert mit einem HSE-Manager vor Ort.

    September 29, 2026
    September 29, 2026
    Dipl.-Ing. Marc Riegel
    Geschäftsführer · Dipl.-Ing. Sicherheitstechnik
    Managing Director · Dipl.-Ing. Safety Engineering
    https://www.safetee.eu/team#marc-riegel
    SiGeKo
    Safety Coordination
    Sicherheitskoordination auf der Baustelle
    https://www.safetee.eu/leistungen/sicherheitskoordination-auf-der-baustelle
    Safety Coordination at Construction Sites
    https://www.safetee.eu/leistungen/en/safety-coordination-at-construction-sites
    Grundlagen 01: SiGeKo: Wann ist er Pflicht, was macht er, was kostet er?

    Ab wann ist ein SiGeKo Pflicht?

    Ein SiGeKo ist Pflicht, sobald auf einer Baustelle Beschäftigte von mindestens zwei Arbeitgebern tätig werden (§ 3 Abs. 1 BaustellV). Nach RAB 10 Nr. 12 zählt dabei nicht nur das gleichzeitige Arbeiten, sondern auch das Nacheinander der Gewerke. Größe, Bauart und Bauzeit spielen für diese Pflicht keine Rolle. Sie entscheiden erst über Vorankündigung und SiGe-Plan. (BaustellV, RAB 10; Stand 29.09.2026)

    In der Praxis betrifft das fast jede gewerbliche Baustelle. Rohbauer, Elektriker, Kranfirma und das Montageteam des Herstellers sind bereits vier Arbeitgeber. Ausnahmen nennt die RAB 10 für kurze Tätigkeiten wie reine Materiallieferungen, Abnahmen oder ausschließlich überwachende Arbeit. Ebenso gilt eine Baustelle nicht als gemeinsam genutzt, wenn sie zwischen zwei Firmen vollständig geräumt und neu eingerichtet wird. Ob Ihre Konstellation darunter fällt, klären wir gern im Einzelfall.

    Wer muss den SiGeKo bestellen, und wer bleibt verantwortlich?

    Verantwortlich ist der Bauherr. Er kann einen Dritten, etwa einen Projektsteuerer, beauftragen, die Maßnahmen der Baustellenverordnung in eigener Verantwortung zu treffen (§ 4 BaustellV). Bauherr oder Beauftragter können die Koordination auch selbst übernehmen, wenn sie dafür geeignet sind. Die Bestellung eines Koordinators entbindet den Bauherrn nicht von seiner Verantwortung (§ 3 Abs. 1a BaustellV). (Stand 29.09.2026)

    Für Geschäftsführungen und Projektleitungen heißt das: Die Auswahl eines geeigneten Koordinators, ein klarer Auftrag und das Nachhalten seiner Arbeit gehören zur eigenen Organisation. Ein schriftlicher Auftrag mit Leistungsumfang, Präsenzzeiten und Befugnissen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, macht diese Organisation aber nachweisbar.

    Wann sind Vorankündigung und SiGe-Plan nötig?

    Die Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde ist nötig, wenn die Arbeiten voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauern und dabei mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder wenn der Umfang 500 Personentage übersteigt. Sie geht spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die Behörde und wird auf der Baustelle sichtbar ausgehängt (§ 2 Abs. 2 BaustellV). (Stand 29.09.2026)

    Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) ist vor Einrichtung der Baustelle zu erstellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und zusätzlich eine Vorankündigung nötig ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden (§ 2 Abs. 3 BaustellV). Zu diesen Arbeiten zählen unter anderem Arbeiten mit Absturzgefahr aus mehr als 7 Metern Höhe und Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen.

    Checkliste: Welche Pflichten der Baustellenverordnung gelten für Ihre Baustelle?

    Was macht ein SiGeKo in Planungs- und Ausführungsphase?

    In der Planungsphase koordiniert der SiGeKo die Arbeitsschutzmaßnahmen der Planung, erstellt den SiGe-Plan und stellt die Unterlage für spätere Arbeiten zusammen (§ 3 Abs. 2 BaustellV). In der Ausführungsphase koordiniert er die Anwendung der Arbeitsschutzgrundsätze, achtet darauf, dass die Arbeitgeber ihre Pflichten erfüllen, passt den SiGe-Plan an und organisiert die Zusammenarbeit der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3). (Stand 29.09.2026)

    Auf Baustellen mit vielen Gewerken heißt das konkret: Terminplan auf Überschneidungen prüfen, etwa Kranarbeiten neben laufender Montage oder Arbeiten übereinander. Gemeinsame Einrichtungen wie Gerüste, Verkehrs- und Rettungswege abstimmen. Begehungen mit Protokoll durchführen und Sicherheitsbesprechungen mit den Firmen leiten. Die Grenze ist klar geregelt: Der SiGeKo koordiniert. Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Schutzausrüstung für die eigenen Beschäftigten bleiben Pflicht jedes einzelnen Arbeitgebers (§ 5 Abs. 3 BaustellV).

    Welche Qualifikation braucht ein SiGeKo?

    Die Baustellenverordnung verlangt einen geeigneten Koordinator. Was das bedeutet, konkretisiert die RAB 30 (Stand 27.03.2003): baufachliche Kenntnisse, arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, spezielle Koordinatorenkenntnisse und berufliche Erfahrung in Planung oder Ausführung von Bauvorhaben. Hinzu kommen Fähigkeiten in Kommunikation, Teamarbeit und Moderation. Ein Lehrgangszertifikat allein belegt die Eignung nicht vollständig. (BAuA, RAB 30; abgerufen 29.09.2026)

    Achten Sie bei der Auswahl zusätzlich auf Erfahrung mit Ihrer Bauart. Ein Windpark mit Schwerlastkran, Rotorblattmontage und Höhenrettung stellt andere Anforderungen als ein Bürogebäude. Worauf es dort ankommt, beschreibt unsere Seite SiGeKo im Windpark.

    Was kostet ein SiGeKo?

    Für SiGeKo-Leistungen gibt es kein gesetzliches Preisrecht, die HOAI enthält dafür kein Leistungsbild. Das Honorar wird frei vereinbart. Als Orientierung dient häufig die AHO-Schriftenreihe Heft 15 (3. Auflage, Juni 2022). Ihr Honorarmodell setzt vor allem an den anrechenbaren Baukosten und der Bauzeit an und sieht Zuschläge etwa für Bauen im Bestand oder Kontaminationen vor. (AHO; abgerufen 29.09.2026)

    Den Aufwand bestimmen in der Praxis vor allem diese Faktoren:

    Einen belastbaren Preis nennen wir Ihnen nach einem Blick auf Terminplan und Leistungsbeschreibung.

    Was passiert, wenn kein SiGeKo bestellt ist?

    Die Arbeitsschutzbehörden überwachen die Baustellenverordnung und können Maßnahmen anordnen. Ordnungswidrig handelt nach § 7 Abs. 1 BaustellV insbesondere, wer eine erforderliche Vorankündigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht dafür sorgt, dass vor Einrichtung der Baustelle ein SiGe-Plan erstellt wird. Wer dadurch vorsätzlich Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, macht sich strafbar (§ 7 Abs. 2 BaustellV, § 26 ArbSchG). (Stand 29.09.2026)

    Nach einem Unfall kommt hinzu, dass geprüft wird, ob der Bauherr seine Pflichten organisiert hat. Wie das im Einzelfall bewertet wird, hängt stark vom Sachverhalt ab. Fragen Sie uns, wir ordnen Ihre Situation fachlich ein.

    Wie unterstützt SAFETEE?

    Wir stellen SiGeKo für Planungs- und Ausführungsphase: Vorankündigung, SiGe-Plan, Unterlage für spätere Arbeiten, Begehungen und Koordination der Firmen vor Ort. Auf Großbaustellen und in Windparks kombinieren viele Auftraggeber die Koordination mit einem HSE-Manager im Projekt, der täglich auf der Baustelle ist. Alle Details zur Leistung finden Sie auf der Seite Sicherheitskoordination auf der Baustelle.

    1. Baustellenverordnung (BaustellV), §§ 2 bis 5, 7 und Anhang II, zuletzt geändert am 17.12.2025 · Bundesamt für Justiz · https://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/ · abgerufen am 29.09.2026
    2. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), §§ 4 und 26 · Bundesamt für Justiz · https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/ · abgerufen am 29.09.2026
    3. RAB 10 Begriffsbestimmungen, Nr. 12 Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber · BAuA · https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/RAB/RAB-10.html · abgerufen am 29.09.2026
    4. RAB 30 Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV), Stand 27.03.2003 · BAuA · https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/RAB/RAB-30 · abgerufen am 29.09.2026
    5. AHO-Schriftenreihe Heft 15, Leistungen nach der Baustellenverordnung, 3. Auflage 06/2022 · AHO e. V. · https://www.aho.de/publication/heft-15-2/ · abgerufen am 29.09.2026

    Braucht auch ein privates Bauvorhaben einen SiGeKo?

    Ja, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. Die Baustellenverordnung unterscheidet nicht zwischen gewerblichen und privaten Bauherren. Beim Einfamilienhaus mit Rohbauer, Zimmerei und Elektrofirma ist die Pflicht also meist erfüllt. Vorankündigung und SiGe-Plan hängen dagegen von Umfang und Gefährlichkeit der Arbeiten ab.

    Kann der Bauherr die SiGeKo-Aufgaben selbst übernehmen?

    Ja. Nach § 3 Abs. 1 BaustellV können der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. Voraussetzung ist, dass die Person geeignet ist, also die Kenntnisse und Erfahrung mitbringt, die die RAB 30 beschreibt. Die Verantwortung für die Organisation bleibt in jedem Fall beim Bauherrn.

    Wann sollte der SiGeKo beauftragt werden?

    So früh wie möglich, spätestens in der Planung der Ausführung. Die Baustellenverordnung weist dem Koordinator bereits in der Planungsphase Aufgaben zu: Maßnahmen koordinieren, SiGe-Plan ausarbeiten, Unterlage für spätere Arbeiten anlegen. Wer erst mit Baubeginn beauftragt, kann Überschneidungen im Terminplan oft nur noch mit Mehraufwand auflösen.

    Wie lange vorher muss die Vorankündigung bei der Behörde sein?

    Spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle. Die Vorankündigung geht an die zuständige Arbeitsschutzbehörde und muss auf der Baustelle sichtbar ausgehängt werden. Ändert sich die Baustelle erheblich, wird sie angepasst. Den Inhalt legt Anhang I der Baustellenverordnung fest, unter anderem Bauherr, Koordinatoren, Dauer und Zahl der Beschäftigten.

    Ist ein SiGe-Plan dasselbe wie ein HSE-Plan?

    Nicht ganz. Der SiGe-Plan ist das gesetzlich geforderte Dokument nach Baustellenverordnung, das der Koordinator für den Bauherrn erstellt und fortschreibt. Ein HSE-Plan ist das projektbezogene Sicherheitskonzept, das Auftraggeber in Industrie- und internationalen Projekten oft zusätzlich verlangen. In der Praxis lassen sich beide Dokumente aufeinander abstimmen.

    Was ist die Unterlage für spätere Arbeiten?

    Eine Zusammenstellung der sicherheitsrelevanten Merkmale der baulichen Anlage für Arbeiten nach der Fertigstellung, etwa Wartung, Inspektion und Reparatur. Sie zeigt zum Beispiel Anschlagpunkte, Zugänge und Gefährdungen. Der Koordinator stellt sie in der Planungsphase zusammen (§ 3 Abs. 2 BaustellV). Sie bleibt über die Bauzeit hinaus für den Betrieb der Anlage wichtig.

    Was ist der Unterschied zwischen SiGeKo und HSE-Manager?

    Der SiGeKo ist eine Rolle nach Baustellenverordnung: vom Bauherrn bestellt, koordiniert er die Arbeitgeber auf der Baustelle. Der HSE-Manager ist eine gesetzlich nicht definierte Managementfunktion, die Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz im Projekt täglich vor Ort steuert. Beide Rollen lassen sich kombinieren. Mehr dazu im Grundlagenartikel zum HSE-Manager.

    Übernimmt SAFETEE die Koordination auch in Windparks?

    Ja. SAFETEE koordiniert Baustellen in Windparks von der Planung bis zur Inbetriebnahme, einschließlich der Abstimmung mit den Montageteams der Hersteller, Kran- und Transportfirmen. Besonderheiten wie Höhenrettung, Wetterlimits und lange Rettungswege fließen in SiGe-Plan und Begehungen ein. Details finden Sie auf der Seite SiGeKo im Windpark.

    Regulatorik
    Jan Peukmann
    Windenergie
    Jan Peukmann
    Jörn Nieswandt
    People & Culture Partner
    People & Culture Partner
    Björn Andresen
    CSO · Leitung Safety Consulting
    CSO · Head of Safety Consulting
    b.andresen@safetee.eu
    Jan Peukmann
    COO · HSE-Management und SiGeKo
    COO · HSE Management and Safety Coordination
    Dipl.-Ing. Marc Riegel
    Geschäftsführer · Dipl.-Ing. Sicherheitstechnik
    Managing Director · Dipl.-Ing. Safety Engineering