Inhalt anzeigen
Quellen
Häufige Fragen
Passende Leistung
Auch auf LinkedIn diskutiert: Beitrag ansehen
Die Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG soll künftig in Textform möglich sein, ebenso die Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt nach dem ASiG. Eine E-Mail oder ein PDF genügt dann, die Unterschrift auf Papier entfällt. Die Pflichten des Arbeitgebers bleiben unverändert. Grundlage ist ein Gesetzentwurf, bis zum Inkrafttreten gilt die Schriftform.


Stand 05.11.2026: Grundlage ist der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung (BT-Drs. 21/7870). Der Bundestag hat noch nicht abschließend beschlossen, der Wortlaut kann sich im Verfahren ändern. Bis zum Inkrafttreten gilt die Schriftform.
Arbeitsschutzgesetz und Arbeitssicherheitsgesetz sollen künftig die Textform genügen lassen, wo sie heute für Übertragung und Bestellung „schriftlich“ verlangen. Gegenüber der Aufsichtsbehörde wird zusätzlich der elektronische Weg geöffnet. Die Pflichten und die Verantwortung des Arbeitgebers bleiben, wie sie sind. Es ändert sich nur die Form.
Info Sheet kostenlos herunterladen → (PDF, 1 Seite)
Textform nach § 126b BGB bedeutet: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist. E-Mail oder PDF genügen, die eigenhändige Unterschrift auf Papier entfällt. Die strengere Schriftform nach § 126 BGB verlangt dagegen genau diese Unterschrift und erzwingt in digitalen Abläufen einen Medienbruch.
| Vorschrift | Inhalt | Heute → künftig |
|---|---|---|
| § 13 Abs. 2 ArbSchG | Übertragung von Arbeitgeberpflichten auf zuverlässige, fachkundige Personen | schriftlich → in Textform |
| § 2 Abs. 1 ASiG | Bestellung Betriebsärztin oder Betriebsarzt | schriftlich → in Textform |
| § 5 Abs. 1 ASiG | Bestellung Fachkraft für Arbeitssicherheit | schriftlich → in Textform |
| § 8 Abs. 3 ASiG | Ablehnung eines Vorschlags von SiFa oder Betriebsarzt durch den Arbeitgeber | schriftlich → in Textform |
| § 22 Abs. 1 ArbSchG, § 12 Abs. 4 ASiG | Verfahren mit der Aufsichtsbehörde | schriftlich → schriftlich oder elektronisch |
Die Bundesregierung schätzt jeweils rund 280.000 Neubestellungen von Betriebsärzten und von Fachkräften für Arbeitssicherheit pro Jahr. Allein bei diesen Bestellungen rechnet sie mit einer Entlastung von rund 1 Mio. € jährlich. (BT-Drs. 21/7870, Erfüllungsaufwand der Wirtschaft; abgerufen 05.11.2026)
Die Änderungen im ArbSchG und ASiG treten am ersten Tag des Quartals in Kraft, das auf die Verkündung folgt (Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs). Beispiele: Verkündung im 4. Quartal 2026 → 01.01.2027 · im 1. Quartal 2027 → 01.04.2027 · im 2. Quartal 2027 → 01.07.2027. Bis dahin gilt die Schriftform.
Info Sheet kostenlos herunterladen → (PDF, 1 Seite)
Passend dazu: Betreuung nach DGUV Vorschrift 2, Fremdfirmenkoordination: Pflichten des Auftraggebers, Sicherheitskoordination auf der Baustelle und Betreiberhaftung: Was die Geschäftsführung wissen muss.
Wir aktualisieren diese Seite nach jedem Verfahrensschritt.
Wir prüfen Ihre bestehenden Pflichtenübertragungen und Bestellungen, bereiten Vorlagen und einen digitalen Ablauf vor und begleiten die Umstellung, sobald das Gesetz in Kraft ist. Sprechen wir über Ihre Umstellung: über die Kontaktseite oder telefonisch unter +49 234 58885-0.
Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Ja, sobald die Änderung in Kraft ist. Die E-Mail muss die Textform nach § 126b BGB erfüllen: lesbar, dauerhaft speicherbar und mit dem Namen des Erklärenden. Inhaltlich gilt alles wie bisher: Aufgabenbereich, Befugnisse und Mittel klar beschreiben. Eine Bestätigung der beauftragten Person empfehlen wir als Nachweis. Bis zum Inkrafttreten bleibt die Schriftform Pflicht.
Nach dem Entwurf ja. § 5 Abs. 1 ASiG soll statt „schriftlich“ künftig „in Textform“ verlangen, ebenso § 2 Abs. 1 ASiG für die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt. Eine E-Mail oder ein PDF mit dem Namen des Arbeitgebers genügt dann. Bis zum Inkrafttreten gilt weiter die Schriftform. Die Anforderungen an die Fachkunde bleiben unverändert.
Nein. Übertragungen und Bestellungen, die schriftlich mit Unterschrift erfolgt sind, bleiben wirksam. Die Schriftform ist die strengere Form und erfüllt die Anforderungen der Textform immer. Anlass zum Handeln gibt es trotzdem: Prüfen Sie, ob Aufgabenbereich, Befugnisse, Mittel und Projektbezug jeder Übertragung noch zur heutigen Organisation passen.
Am ersten Tag des Quartals, das auf die Verkündung des Gesetzes folgt (Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs). Wird das Gesetz zum Beispiel im vierten Quartal 2026 verkündet, gilt die Textform ab 01.01.2027. Stand 05.11.2026 hat der Bundestag noch nicht abschließend beschlossen. Bis zum Inkrafttreten gilt die Schriftform.
Nein. Der Entwurf ändert nur die Form. Der Arbeitgeber bleibt für den Arbeitsschutz verantwortlich, auch wenn er Aufgaben auf zuverlässige und fachkundige Personen überträgt. Auswahl, Anweisung und Kontrolle bleiben seine Pflicht. Wer künftig per E-Mail überträgt, sollte deshalb genauso sorgfältig dokumentieren wie bisher auf Papier.