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Fremdfirmenkoordination sorgt dafür, dass Beschäftigte verschiedener Firmen am selben Ort sicher arbeiten. Auftraggeber müssen mit Fremdfirmen zusammenarbeiten, über Gefährdungen informieren und bei möglicher gegenseitiger Gefährdung eine koordinierende Person bestimmen. SAFETEE übernimmt Eignungsprüfung, Einweisung, Erlaubnisscheine und die Koordination vor Ort, im laufenden Betrieb und bei Anlagenstillständen.


Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz, müssen die Arbeitgeber bei der Durchführung der Arbeitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten. Sie informieren sich und ihre Beschäftigten gegenseitig über Gefährdungen und stimmen Schutzmaßnahmen ab (§ 8 Abs. 1 ArbSchG). Der Auftraggeber muss sich zudem vergewissern, dass Fremdbeschäftigte in seinem Betrieb angemessene Anweisungen zu den Gefahren erhalten haben (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). (Stand 29.09.2026)
Die Arbeitsschutzpflichten der Fremdfirma für ihre eigenen Beschäftigten bleiben dabei bei der Fremdfirma: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Schutzausrüstung. Der Auftraggeber verantwortet, was aus seinem Betrieb heraus wirkt: Anlagen, Stoffe, Abläufe, Ortskenntnis und das Zusammenspiel mehrerer Firmen.
Besteht die Möglichkeit gegenseitiger Gefährdung, haben die Unternehmer, soweit es zur Vermeidung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit Weisungsbefugnis auszustatten (§ 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Die Pflicht besteht also nicht bei jedem Fremdfirmeneinsatz, sondern immer dann, wenn sich Tätigkeiten gegenseitig gefährden können. In Industrieanlagen ist das nach unserer Erfahrung der Regelfall. (DGUV Vorschrift 1; Stand 29.09.2026)
Typische Konstellationen sind Instandhaltung im laufenden Betrieb, Anlagenstillstände mit vielen Gewerken, Heißarbeiten neben brennbaren Stoffen oder Kranarbeiten über Verkehrswegen. Im Alltag heißt die Rolle häufig Fremdfirmenkoordinator oder Aufsichtführender des Auftraggebers.
Beide koordinieren, aber auf unterschiedlicher Grundlage. Der SiGeKo wird nach Baustellenverordnung vom Bauherrn für Baustellen bestellt, sobald mehrere Arbeitgeber tätig werden. Der Koordinator nach § 6 DGUV Vorschrift 1 wird von den beteiligten Unternehmern bestimmt, wenn gegenseitige Gefährdungen möglich sind, und das auch außerhalb von Baustellen, etwa im laufenden Anlagenbetrieb. (BaustellV, DGUV Vorschrift 1; Stand 29.09.2026)
Auf einer Baustelle im Werksgelände können beide Rollen gleichzeitig nötig sein. Dann sollten die Aufgaben schriftlich abgegrenzt und die Personen miteinander bekannt gemacht werden. Wann ein SiGeKo Pflicht ist, erklärt unser Grundlagenartikel SiGeKo: Wann ist er Pflicht, was macht er, was kostet er?
Bewährt hat sich ein fester Ablauf in sechs Schritten: Eignung der Firma prüfen, Arbeiten und Gefährdungen abstimmen, Beschäftigte einweisen, Arbeiten mit erhöhter Gefährdung über Erlaubnisscheine freigeben, vor Ort koordinieren und kontrollieren, nach Abschluss bewerten. Je klarer der Ablauf beschrieben ist, desto leichter lässt er sich bei vielen Firmen gleichzeitig einhalten. (Praxis SAFETEE; Stand 29.09.2026)
Checkliste: Fremdfirmeneinsatz in sechs Schritten
Das Gesetz schreibt keine feste Liste vor. Üblich und sinnvoll sind die Gefährdungsbeurteilung für die beauftragten Arbeiten, Unterweisungsnachweise, Qualifikationen für besondere Tätigkeiten, Prüfnachweise der mitgebrachten Arbeitsmittel und bei vielen Industriekunden eine Zertifizierung nach SCC. Die Anforderungen sollten schon in der Ausschreibung stehen, nicht erst bei Arbeitsbeginn. (Stand 29.09.2026)
SCC steht für ein Regelwerk, nach dem sich Kontraktoren mit ihrem Arbeitsschutzmanagement zertifizieren lassen. Eine Zertifizierung ersetzt die Einweisung vor Ort nicht, sie zeigt aber, dass die Firma ihre Grundorganisation im Griff hat.
Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Eingewiesen wird vor Aufnahme der Arbeiten und immer dann, wenn sich Arbeitsort, Arbeiten oder Gefährdungen wesentlich ändern. Viele Betriebe begrenzen die Gültigkeit einer Einweisung zusätzlich, etwa auf ein Jahr, und koppeln den Werkszugang daran. Entscheidend ist, dass die Einweisung dokumentiert und verstanden wurde. (§ 8 Abs. 2 ArbSchG, § 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1; Stand 29.09.2026)
Eine gute Einweisung ist kurz, konkret und auf den Einsatzort bezogen. Sie erklärt die betriebsspezifischen Gefahren, die Verhaltensregeln auf dem Gelände, Zuständigkeiten und Ansprechpartner, Alarm- und Rettungsabläufe sowie die Regeln für Freigaben und Erlaubnisscheine. Sie wird in einer Sprache gehalten, die die Beschäftigten verstehen, und mit Unterschrift dokumentiert. (§ 8 Abs. 2 ArbSchG, § 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1; Stand 29.09.2026)
Viele Betriebe kombinieren eine allgemeine Werkseinweisung, etwa per Video oder Online-Modul, mit einer arbeitsplatzbezogenen Einweisung vor Ort. Die allgemeine Einweisung schafft Grundwissen, die Einweisung vor Ort klärt, was an genau diesem Arbeitsplatz gefährlich ist. Ein kurzer Verständnistest am Ende zeigt, ob die Inhalte angekommen sind. Bei mehrsprachigen Teams helfen Piktogramme, übersetzte Kurzfassungen und ein Ansprechpartner, der die Sprache der Beschäftigten spricht.
Wir bauen mit Ihnen das Fremdfirmenmanagement auf oder übernehmen es: Eignungsprüfung, Einweisung, Erlaubnisscheine und Koordination vor Ort, auch bei Anlagenstillständen mit vielen Gewerken. Die Leistung im Detail beschreibt die Seite Fremdfirmenmanagement. Für die tägliche Koordination auf Großbaustellen passt ein HSE-Manager im Projekt. Ihre Anfrage erreicht uns über die Kontaktseite.
Beide Seiten. Die Fremdfirma bleibt für den Arbeitsschutz ihrer eigenen Beschäftigten verantwortlich. Der Auftraggeber muss mit ihr zusammenarbeiten, über Gefährdungen aus seinem Betrieb informieren und sich vergewissern, dass die Beschäftigten eingewiesen sind (§ 8 ArbSchG). Bei gegenseitiger Gefährdung wird zusätzlich ein Koordinator bestimmt.
Nein. Nach § 6 DGUV Vorschrift 1 ist eine koordinierende Person zu bestimmen, wenn gegenseitige Gefährdungen möglich sind. Bei einer einzelnen Firma, die ungestört in einem abgegrenzten Bereich arbeitet, reicht die Zusammenarbeit nach § 8 ArbSchG. In Industrieanlagen mit mehreren Gewerken ist ein Koordinator nach unserer Erfahrung fast immer nötig.
Zur Abwehr besonderer Gefahren eine Weisungsbefugnis gegenüber den beteiligten Firmen, damit er Arbeiten abstimmen, unterbrechen und Schutzmaßnahmen durchsetzen kann (§ 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Diese Befugnis sollte schriftlich festgehalten und allen Firmen bekannt gemacht werden, am besten schon im Vertrag mit der Fremdfirma.
Ja. Die Vorschrift verlangt eine geeignete Person mit den nötigen Befugnissen, nicht zwingend einen eigenen Mitarbeiter. Viele Auftraggeber setzen externe Koordinatoren oder HSE-Manager ein, vor allem bei Anlagenstillständen und Großprojekten. Die Verantwortung für Auswahl und Kontrolle des Koordinators bleibt beim Auftraggeber.
Gesetzlich nicht. SCC ist ein freiwilliges Regelwerk, viele Auftraggeber in Industrie und Energie fordern es aber vertraglich. Für Sie als Auftraggeber ist SCC ein guter Hinweis auf eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation der Fremdfirma, ersetzt aber weder die Abstimmung noch die Einweisung vor Ort.
Ein Erlaubnisschein, auch Arbeitsfreigabe oder Permit to Work, gibt Arbeiten mit erhöhter Gefährdung schriftlich frei, etwa Heißarbeiten oder das Befahren enger Räume. Er hält Arbeitsort, Zeitraum, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Verantwortliche fest und wird vor Beginn von beiden Seiten unterschrieben. Nach Abschluss wird er zurückgegeben und der Arbeitsbereich geprüft.
Das regeln die Beteiligten vertraglich. Meist bestimmt und bezahlt der Auftraggeber den Koordinator, weil er den Betrieb kennt und das Zusammenspiel der Firmen organisiert. Wichtig ist, dass Rolle, Befugnisse und Kosten schon in den Ausschreibungen und Verträgen stehen, damit es auf der Baustelle keine Diskussion gibt.
In der Regel ja, der Umfang richtet sich nach der Tätigkeit. Auch kurze Einsätze wie eine Reparatur oder eine Wartung brauchen eine Einweisung in die Gefahren vor Ort, denn gerade dort passieren Unfälle, weil sich Beteiligte nicht kennen. Die Einweisung kann kürzer sein, muss aber die betriebsspezifischen Gefahren, Ansprechpartner und Notfallabläufe abdecken und dokumentiert werden.