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Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 hebt die Grenze für die vereinfachte Betreuung von Kleinbetrieben von 10 auf 20 Beschäftigte an. Sie gilt nicht überall gleichzeitig: BGN und BG RCI seit 01.01.2026, VBG seit 01.12.2025, BG BAU voraussichtlich ab Anfang 2027. Wir zeigen, was sich ändert, und haben unseren Einsatzzeiten-Rechner angepasst.


Die wichtigste Änderung betrifft kleine Betriebe. Die Regelbetreuung für Kleinbetriebe nach Anlage 1 und, je nach Träger, das Kompetenzzentrenmodell stehen jetzt Betrieben bis 20 Beschäftigte offen, vorher lag die Grenze bei 10. Die Regelbetreuung nach Anlage 2 mit fester Grundbetreuung beginnt damit erst bei mehr als 20 Beschäftigten. (BGN, BG RCI; abgerufen 29.09.2026)
Dazu kommen weitere Neuerungen:
Jeder Unfallversicherungsträger setzt die DGUV Vorschrift 2 als eigene Satzungsregel in Kraft, deshalb gilt die Neufassung gestaffelt. Bei der VBG gilt sie seit 01.12.2025, bei BGN und BG RCI seit 01.01.2026. Die BG BAU rechnet mit einer Veröffentlichung Ende 2026 und einem Inkrafttreten voraussichtlich Anfang 2027. (VBG, BGN, BG RCI, BG BAU; abgerufen 29.09.2026)
Für Bau- und baunahe Betriebe heißt das: Bis dahin gilt verbindlich die bisherige Fassung, und die Regelbetreuung nach Anlage 2 beginnt dort weiterhin bei mehr als 10 Beschäftigten. Andere Träger haben eigene Termine. Maßgeblich ist immer die Fassung Ihrer Berufsgenossenschaft.
Für sie ändert sich am meisten. Gilt bei ihrem Träger schon die Neufassung, können sie statt der Regelbetreuung nach Anlage 2 die vereinfachten Modelle für Kleinbetriebe nutzen. Das kann den Aufwand senken. Die Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz, etwa Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung, bleiben unverändert. (Stand 30.09.2026)
Unsere Empfehlung: Prüfen Sie, bei welchem Träger Sie versichert sind und welche Fassung dort gilt, bevor Sie Ihre Betreuung umstellen. Ein bestehender Vertrag mit Fachkraft und Betriebsarzt läuft in der Regel weiter, bis er angepasst wird.
Unser Einsatzzeiten-Rechner rechnet weiter nach Anlage 2, denn für viele Baubetriebe gilt die bisherige Fassung noch. Neu ist ein Hinweis: Bei 11 bis 20 Beschäftigten zeigt er an, dass der Betrieb nach der Neufassung als Kleinbetrieb gilt. Den Rechenweg Schritt für Schritt erklärt unser Grundlagenartikel DGUV Vorschrift 2: Einsatzzeiten berechnen.
Wir prüfen mit Ihnen, welche Fassung für Ihren Betrieb gilt, berechnen den Betreuungsbedarf und übernehmen die sicherheitstechnische Betreuung. Sprechen Sie uns über die Kontaktseite an.
Nein, eine Pflicht zur Umstellung besteht nicht. Gilt bei Ihrer Berufsgenossenschaft die Neufassung und hat Ihr Betrieb 11 bis 20 Beschäftigte, können Sie die vereinfachten Modelle für Kleinbetriebe nutzen. Ob sich das lohnt, hängt von Ihren Gefährdungen und Ihrer bisherigen Betreuung ab. Wir beraten Sie gern.
Noch nicht. Die BG BAU erwartet das Inkrafttreten voraussichtlich Anfang 2027. Bis dahin gilt für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen verbindlich die bisherige Fassung. Die Regelbetreuung nach Anlage 2 beginnt dort weiterhin bei mehr als 10 Beschäftigten, auch für Betriebe mit 11 bis 20 Beschäftigten.
Die Stundenwerte je Beschäftigtem nach Anlage 2 bleiben im Mustertext bei 2,5, 1,5 und 0,5 Stunden je Betreuungsgruppe. Neu ist der einheitliche Mindestanteil von 20 Prozent für Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt. Einzelne Träger können abweichende Regeln haben, maßgeblich ist Ihre Satzung.